Statuten der Partei der Arbeit der Schweiz

Statuten der Partei der Arbeit der Schweiz (PdAS)
Angenommen am XXIV. Parteitag, 6. und 7. November 2021, Monthey

Art. 1

Die Partei der Arbeit der Schweiz (PdAS) ist eine demokratische politische Organisation, die sich die folgenden Ziele setzt:

a) die materiellen und kulturellen Interessen der Bevölkerung der Schweiz auf der Grundlage eines demokratischen Sozialismus, der sich permanent von der wissenschaftlichen Analyse der Gesellschaft und den humanistischen Errungenschaften leiten lässt, zu verteidigen und zu fördern; darunter versteht die PdAS die freie, friedliche, würdige und humane Entfaltung eines jeden und einer jeden als Bedingung der freien Entfaltung aller, in Einklang mit Natur und Umwelt;

b) die Gleichstellung von Männern und Frauen zu verwirklichen und einen Beitrag zu ihrer Befreiung von jeglicher Ausbeutung und Unterwerfung zu leisten;

c) die demokratischen Rechte aller und auf allen Gebieten zu verteidigen und auszubauen;

d) auf die Schaffung einer breiten Mehrheit zur Überwindung des Kapitalismus und auf die Entwicklung der schweizerischen Gesellschaft zum Sozialismus hinzuwirken;

e) zur Suche des Friedens in der Welt und dessen Festigung beizutragen;

f) die internationale Solidarität zwischen den Völkern, zwischen den arbeitenden Menschen, zwischen Männern, Frauen und Kindern dieser Erde zu entwickeln; einen Beitrag zur Gleichstellung der Völker zu leisten und mitzuhelfen, sie von jeglicher Ausbeutung und Unterwerfung zu befreien.
Ausgeführt sind diese Ziele in den periodisch formulierten Programmen der PdAS, die den historischen, nationalen und internationalen Bedingungen Rechnung tragen.

Die PdAS beruft sich in kritischer Weise auf das Erbe der Bewegungen für den Sozialismus und des Kampfes der Völker für ihre Unabhängigkeit. Sowohl in ihren Überlegungen als auch in ihrer Tätigkeit stützt sie sich auf die Analysen, wie sie von Marx und den andern Theoretikerinnen und Theoretikern der revolutionären Bewegung entwickelt worden sind. In ihrem Kampf an der Seite der Ausgebeuteten berücksichtigt sie die Existenz von Klassenwidersprüchen. Die PdAS arbeitet mit Organisationen, Bewegungen und Personen zusammen, die im Allgemeinen oder im Speziellen ähnliche Ziele verfolgen wie sie.

Organisation

Art. 2
Die PdAS ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches und besteht aus Mitgliedern, die sich in von ihr als kantonale Parteien anerkannten kantonalen Sektionen formiert haben. Diese Sektionen geniessen auf kantonalem und kommunalem Gebiet im Rahmen des Programmes der PdAS Autonomie.
Der Sitz der Partei wird vom Parteitag festgelegt.

Art. 3
Die Strukturen der PdAS und deren Funktionieren müssen auf allen Ebenen den Erfordernissen der Demokratie genügen und auf eine wirksame Aktion hinzielen. Dabei sind folgende Prinzipien anzuwenden:

a) jede Organisation und jedes Organ der Partei müssen die individuelle oder kollektive Initiative und Tätigkeit sämtlicher Mitglieder und deren politische und kulturelle Bildung fördern;

b) die leitenden Organe sind zu jeder Zeit vom Gremium, das sie gewählt hat und dem sie regelmässig über ihre Tätigkeit Rechenschaft abzulegen haben, abwählbar;

c) Entscheide werden mit Stimmenmehrheit gefällt; sie wiedergeben den Standpunkt der Partei;

d) die Freiheit der Diskussion und das Recht auf Kritik sind garantiert;

e) bei der Besetzung sämtlicher Organe der PdAS von 5 oder mehr Mitgliedern ist sicherzustellen, dass kein Geschlecht mehr als 60% des jeweiligen Gremiums einnehmen darf;

f) einmal jährlich oder auf Verlangen des nationalen Exekutivsekretärs bzw. der nationalen Exekutivsekretärin stellen ihm bzw. ihr die Kantonalparteien die schriftlichen Mitgliederlisten zu.

Art. 4
Auf allen Ebenen der Partei werden Entscheide mit offenem Handmehr getroffen. Geheime Abstimmungen finden statt, wenn sie von einem Zehntel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt werden. Wahlen sind in der Regel geheim.
Bei der Wahl in die nationalen Gremien der Partei (Zentralkomitee, Parteileitung und Präsident/- in) gilt im 1. Wahlgang das absolute Mehr und bei allen weiteren Wahlgängen das einfache Mehr.
Für Beschlüsse, welche die Statuten betreffen, ist ein qualifiziertes Mehr von zwei Dritteln der anwesenden Parteitagsdelegierten nötig.
Beschlüsse, welche die Programme betreffen, werden mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Parteitagsdelegierten gefasst.

Eigenschaften, Rechte und Pflichten der Mitglieder

Art. 5
Mitglied der PdAS kann jeder Mann und jede Frau sein, der oder die in der Schweiz wohnt, arbeitet oder mit der PdAS verbunden ist, ohne Unterschied von Nationalität, Konfession und philosophischer Überzeugung, der oder die das Programm und die Statuten der Partei anerkennt und regelmässig die durch den Parteitag und die Kantonalsektionen festgesetzten Mitgliederbeiträge bezahlt, welche insgesamt mindestens einem Stundenlohn monatlich entsprechen sollen.

Art. 6
Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt, im Rahmen ihres Sektors, durch die Versammlung der Grundorganisationen der Partei.

Art. 7
Jedes Mitglied der PdAS hat das Recht:

a) in den Grundorganisationen das Wort zu ergreifen und abzustimmen; an den Parteitagen und -konferenzen das Wort zu ergreifen und abzustimmen, wenn es delegiert ist; gewählt zu werden; Analysen zu entwickeln und jeder Instanz und auf jeder Ebene der Parteiorganisation Vorschläge zu unterbreiten;

b) seine Positionen offen auszudrücken und zu verteidigen, seine Meinung frei zu äussern und auch getroffene Beschlüsse zu kritisieren;

c) eine gewissenhafte Prüfung seiner Vorschläge, Bemerkungen und Kritiken zu verlangen. Dies bedingt auch das Recht auf eine genaue Information über die gesamte politische Tätigkeit der Partei;

d) die Kritiken zu kennen, die über seine Tätigkeit und sein Verhalten als Parteimitglied vorgebracht werden und ihnen gegenüber seine Gründe geltend zu machen.

Art. 8
Jedes Mitglied der PdAS ist verpflichtet:

a) sich gemäss seiner Fähigkeiten und Möglichkeiten an der Tätigkeit der Partei zu beteiligen, Für und Wider in der Entscheidungsfindung sorgsam abzuwägen und in voller Verantwortung für die Umsetzung der gefassten Beschlüsse und die Verwirklichung des Programmes zu handeln;

b) sich politisch zu schulen sowie die Bestandteile der Parteigeschichte zu kennen, vor allem mittels der von der Partei bereitgestellten Schulungsmöglichkeiten und ihrer Publikationen;

c) an der Entwicklung der Partei und der Verbreiterung ihres Einflusses mitzuwirken;

d) andern gegenüber offen und tolerant zu begegnen;

e) sich nach Möglichkeit in sozialen Bewegungen, gewerkschaftlichen, Solidaritäts-, Umweltschutzorganisationen oder andern Organisationen zu engagieren, deren Ziele mit jenen der PdAS vereinbar sind;

f) sich aktiv an der Bearbeitung politischer Themen der Partei zu beteiligen;

g) sich regelmässig aktiv in der Basisorganisation der Partei zu engagieren;

h) die Mitgliederbeiträge zu bezahlen.

i) Mitglieder der Partei, die ein öffentliches Mandat bekleiden, legen jener Instanz der Partei, die ihre Kandidatur aufgestellt hat, Rechenschaft über ihre Mandatsausübung ab. Die nationalen Abgeordneten legen zudem dem Zentralkomitee Rechenschaft ab.

Die lokalen Gremien legen den Teil der Entlöhnung bzw. der erhaltenen Sitzungsgelder fest, den die Gewählten der Partei abliefern müssen. Für die nationalen Mandate obliegt dieser Entscheid dem Zentalkomitee in Absprache mit den Gewählten.

Art. 9
Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod, dem Austritt oder dem Ausschluss.

Art. 10
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden bei schwerwiegendem Missbrauch einer Funktion oder bei gravierenden Verstössen gegen Programm und Statuten der Partei.

Art. 11
Über den Entzug der Parteizugehörigkeit entscheidet die Grundorganisation nach Diskussion mit dem Betroffenen/der Betroffenen. Der Rekurs an den Parteitag der jeweiligen Kantonalsektion und in letzter Instanz an den Parteitag der PdAS ist gewährleistet. In schwerwiegenden Fällen hat das Zentralkomitee der PdAS das Recht, Parteimitgliedern, welche die Interessen und den Ruf der PdAS schädigen, die Parteizugehörigkeit abzusprechen. Die Betroffenen können in einem solchen Fall an den Parteitag rekurrieren. In jedem Fall beträgt die Frist für Rekurse einen Monat.

Art. 12
Die Wiederaufnahme eines Mitglieds, dem die Parteizugehörigkeit entzogen wurde, kann nur mit der Zustimmung der Grundorganisation, der es angehörte, und der betroffenen kantonalen Parteileitung erfolgen.

Organe der PdAS

Art. 13
Die Organe der Partei sind:

a) der Parteitag

b) die Parteikonferenz

c) das Zentralkomitee und die Arbeitsgruppen

d) die Kontroll- und Rekurskommission

e) die Parteileitung

f) der Präsident / die Präsidentin

Parteitag

Art. 14
Der Parteitag ist das oberste Organ der PdAS. Er berät und fasst Beschlüsse über das kurz- und langfristige Programm und die Statuten der Partei. Er bestimmt die Politik der Partei in den grossen Zügen für die Zeit bis zum nächsten Parteitag. Er legt den Sitz der Partei fest. Er wählt die Mitglieder des Zentralkomitees, dann aus dem Kreis der Gewählten die Mitglieder der Parteileitung, und aus diesen den/die Parteipräsidenten bzw. -präsidentin oder ein Co-Präsidium oder ein Präsidium aus 3 bis 5 Mitgliedern. Im Weiteren wählt er die Mitglieder der Kontroll- und Rekurskommission. Es gelten die durch die Statuten festgelegten Bestimmungen.

Art. 15
Der Parteitag tritt ordentlicherweise alle vier Jahre und ausserordentlicherweise auf Beschluss des Zentralkomitees oder auf Begehren von mindestens drei Kantonalparteien zusammen.

Datum, Tagungsort und provisorische Tagesordnung werden vom Zentralkomitee festgelegt und den Kantonalparteien mindestens sechs Monate vor dem Parteitag (drei Monate für einen ausserordentlichen Parteitag) bekanntgegeben.

Die vom Zentralkomitee vorbereiteten Unterlagen müssen mindestens drei Monate vor dem Parteitag der Diskussion unterbreitet werden. Für einen ausserordentlichen Parteitag beträgt diese Frist zwei Monate.

Die Parteileitung organisiert in einem regulären Rahmen nationale Konferenzen zwischen den Parteitagen.

Art. 16
Der Parteitag besteht aus den Delegierten der Kantonalsektionen. Jede Kantonalsektion hat Anrecht auf 2 Delegierte, unabhängig von der Zahl ihrer zahlenden Mitglieder. Das Zentralkomitee bestimmt gemäss den mit der Zentralkasse in den zwei Jahren vor dem Parteitag abgerechneten Karten die Zahl der zusätzlichen Delegierten jeder Sektion. Der Anspruch richtet sich in der Regel nach der Formel: 1 Delegierter pro 20 abgerechnete Karten. Auf Antrag der Parteileitung kann das Zentralkomitee einen anderen Schlüssel anwenden.
Die Delegierten der Kantonalsektionen müssen durch eine kantonale Versammlung gewählt werden, die repräsentativ ist für die gesamte Sektion. Bei der Auswahl der Delegierten ist auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter und der verschiedenen Strömungen innerhalb einer Kantonalsektion zu achten. Nicht als Delegierte gewählte Mitglieder können dem Parteitag ohne Stimmrecht beiwohnen und dort das Wort ergreifen, soweit dies der zeitliche Rahmen erlaubt.

Art. 17
Anträge an den Parteitag sind spätestens zwei Monate vor dessen Eröffnung der Parteileitung einzureichen, welche sie unverzüglich den Kantonalsektionen weiterleitet.
Anträge können stellen:
– die Kantonalsektionen
– mindestens zwanzig namentlich unterzeichnende Mitglieder, wobei diese nicht notwendigerweise derselben Kantonalsektion angehören müssen.

Art. 18
Bei seiner Eröffnung bezeichnet der Parteitag sein Büro, die Mandatsprüfungskommission und die übrigen Kommissionen und legt Geschäftsreglement und endgültige Tagesordnung fest.

Parteikonferenz

Art. 19
Die Parteikonferenz kann jederzeit vom Zentralkomitee oder auf Verlangen von drei Kantonalsektionen zur Diskussion und Beschlussfassung besonderer politischer und organisatorischer Fragen einberufen werden. In dringenden Fällen hat die Parteikonferenz die Kompetenzen des Parteitags. Die Parteikonferenz besteht aus den Mitgliedern des Zentralkomitees und den durch die Kantonalsektionen gewählten Delegierten (gemäss Art. 16, Abschnitt zwei), deren Anzahl pro Sektion vom Zentralkomitee vorgängig festgelegt wird und die insgesamt höher sein muss als die Zahl der Mitglieder des Zentralkomitees. Nicht als Delegierte gewählte Mitglieder können der Parteikonferenz ohne Stimmrecht beiwohnen. Die Parteikonferenz kann ihnen das Wort erteilen, soweit dies ihr zeitlicher Rahmen erlaubt.

Zentralkomitee

Art. 20
Das Zentralkomitee ist für die Durchführung der Beschlüsse des Parteitages und für die Weiterentwicklung der Politik der Partei auf nationaler Ebene verantwortlich. Es fasst Parolen zu eidg. Abstimmungen; wird keine 2/3-Mehrheit der Stimmenden erreicht, haben die Kantonalsektionen Stimmfreiheit. Wenn die Fristen zu kurz sind, informiert die Parteileitung die Sektionen über ihre Stellungnahmen und setzt eine Frist zur Beantwortung. Wenn die Antworten keine 2/3-Mehrheit ergeben, gilt für die Sektionen die Stimmfreigabe.
Das Zentralkomitee beschliesst die Positionen der PdAS zu andern wichtigen Fragen von nationaler und internationaler Bedeutung. Es kann nach eingehender Konsultation mit den Kantonalsektionen über die Lancierung von eidgenössischen Initiativen oder Referenden oder über eine entsprechende Beteiligung der Partei daran entscheiden. Es kann Geschäftsreglemente erlassen. Das Zentralkomitee nimmt die Jahresrechnung der PdAS ab und beschliesst über das Budget. Das Zentralkomitee beschliesst über die Aufnahme und den Ausschluss von Kantonalsektionen und ratifiziert ihre Statuten. Über diese Entscheide ist das Rekursrecht an den Parteitag gewährleistet.
Das Zentralkomitee bildet in Verbindung mit den vom Parteitag gefassten Beschlüssen oder zur Lösung seiner Aufgaben Arbeitskommissionen, die politische oder organisatorische Fragen analysieren.

Art. 21
Das Zentralkomitee besteht aus höchstens 49 Mitgliedern. Die Kantonalsektionen ernennen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, die an der Sitzungsteilnahme verhinderte Delegierte ersetzen können. Bei Vakanzen zwischen 2 Parteitagen kann das Zentralkomitee ein neues Mitglied aufnehmen. Das Zentralkomitee tritt auf Beschluss der Parteileitung mindestens 3 mal pro Jahr zusammen; es kann sich auf Verlangen von mindestens einem Fünftel seiner Mitglieder zu einer ausserordentlichen Sitzung treffen. Die Sitzungsunterlagen werden den Mitgliedern des Zentralkomitees, den Kantonalsektionen, den Mitgliedern der Kontroll- und Rekurskommission und der Redaktion der Zeitungen der Partei spätestens 2 Wochen vor der Sitzung des Zentralkomitees zugestellt. Der Präsident / die Präsidentin der PdAS leitet die Sitzungen des Zentralkomitees.
Der nationale Exekutivsekretär bzw. die nationale Exekutivsekretärin ist verantwortlich für das Sitzungsprotokoll, das den Komiteemitgliedern bis spätestens 3 Wochen nach der Sitzung zugestellt und dem Zentralkomitee an der folgenden Sitzung zur Genehmigung unterbreitet wird. Auf Beschluss der Parteileitung können die Sitzungen des Zentralkomitees Mitgliedern geöffnet werden, die nicht dem Zentralkomitee angehören und die im Rahmen des zeitlich Möglichen das Wort ergreifen können.

Art. 22
Die Arbeitskommissionen werden vom Zentralkomitee eingesetzt. Ihr Auftrag kann permanent oder temporär sein. Ihre Zahl und ihr Ziel werden durch den Parteitag bestimmt. Für temporäre Kommissionen kann die Entscheidung vom Zentralkomitee gefällt werden. Die Kommissionen werden durch ein Mitglied des Zentralkomitees geleitet. Es legt regelmässig Rechenschaft ab über die Arbeit der Kommission, mindestens aber einmal im Jahr. Ansonsten organisieren sich die Kommissionen selbständig. Mitglied einer Kommission können ebenso gut Parteimitglieder wie Nichtmitglieder sein. Die Liste der Kommissionsmitglieder bedarf der Billigung durch das Zentralkomitee. Die Arbeit der Kommissionen dient der politischen Orientierung der Partei und der Förderung der Schulung der Parteimitglieder. Die Kommissionen können Anträge beim Zentralkomitee einbringen. Die Kommissionen können Themen der Parteikonferenzen vorschlagen und vorbereiten. Die Parteimitglieder werden über die Arbeitskommissionen der Partei regelmässig auf dem Laufenden gehalten. Die Kommissionsmitglieder informieren ihre Sektion regelmässig über ihre Kommissionsarbeit. Die Kommission ist im Zentralkomitee durch ihren Leiter oder ihre Leiterin vertreten; sofern das durch das Zentralkomitee behandelte Thema speziell die Kommission betrifft, können alle ihre Mitglieder an die Sitzung des Zentralkomitees eingeladen werden, mit Rede- und Antragsrecht.

Kontroll- und Rekurskommission

Art. 23
Die Kontroll- und Rekurskommission ist die Instanz, welche Rekurse an den nationalen Parteitag untersucht. Sie überwacht die Einhaltung der Statuten der PdAS. Sie kontrolliert den Finanzhaushalt und die Kassaführung der Partei und erstattet dem Zentralkomitee darüber Bericht. Bei Streitigkeiten innerhalb der Partei kann sie um Vermittlung ersucht werden.

Art. 24
Die Kontroll- und Rekurskommission wird durch den Parteitag gewählt und besteht aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin, vier Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die nicht dem Zentralkomitee angehören und keine verantwortliche Funktion in einer Kantonalsektion ausüben dürfen. Die Mitglieder der Kontroll- und Rekurskommission können an den Sitzungen des Zentralkomitees und der Präsident / die Präsidentin an den Sitzungen der Parteileitung teilnehmen, jeweils mit beratender Stimme und mit Vorschlagsrecht.

Parteileitung

Art. 25
Die Parteileitung konstituiert sich selbst und wählt insbesondere einen Vorsitzenden / eine Vorsitzende. Die Parteileitung ist verantwortlich für das Funktionieren der Partei sowie die Ausführung der vom Zentralkomitee getroffenen Entscheidungen. Sie besorgt die politischen und organisatorischen Geschäfte der Partei und sichert ihre Administration mit Hilfe eines Exekutivsekretärs bzw. einer Exekutivsekretärin, deren bzw. dessen Aufgaben in einem Pflichtenheft geregelt sind. Die Parteileitung bereitet die Sitzungen des Zentralkomitees vor und koordiniert die Parteiarbeit auf nationaler Ebene. Sie erstellt das Budget und macht Vorschläge für die Finanzierung der Parteiaktivitäten. Sie hält die nationalen und internationalen Verbindungen der Partei aufrecht.

Art. 26
Die Parteileitung besteht aus dem Präsidenten / der Präsidentin oder einem Co-Präsidium der Partei und 10 durch den Parteitag gewählten Mitgliedern sowie dem Exekutivsekretär bzw. der Exekutivsekretärin. Sie organisiert sich selbständig und kann gewisse Aufgaben, die in ihren Bereich fallen, dem Zentralkomitee oder den Arbeitskommissionen übergeben. Die Parteileitung bereitet die Sitzungen des Zentralkomitees vor und koordiniert die Arbeit. Sie sichert die Ausführung der Beschlüsse des Zentralkomitees ab und garantiert die Archivierung der durch die Partei hervorgebrachten Dokumente sowie der externen Dokumente, die die Partei betreffen. Sie kümmert sich stetig um die Erneuerung der Gremien und wacht über die Schulung der Mitglieder nationaler Gremien.
Sie sichert den Kontakt mit den Zeitungen der Partei. Sie ist verantwortlich für die Arbeit des Exekutivsekretärs bzw. der Exekutivsekretärin, der/die
ihm unterstellt ist. Die Parteileitung legt an jeder Sitzung des Zentralkomitees Rechenschaft über ihre Aktivitäten ab oder informiert dessen Mitglieder mit dem Protokoll über ihre Diskussionen. Die Parteileitung verfasst einen Bilanzbericht und einen Orientierungsbericht zuhanden jedes Parteitags.

Der Präsident / Die Präsidentin oder Co-Präsidium

Art. 27
Der Präsident / die Präsidentin oder das Co-Präsidium der Partei ist Mitglied der Parteileitung. Er/Sie ist durch den Parteitag gewählt. Er vertritt die Partei auf nationaler und internationaler Ebene.

Eidgenössische ParlamentarierInnen

Art.28
Wenn die eidgenössischen ParlamentarierInnen nicht Mitglieder des Zentralkomitees und der Parteileitung sind, sind sie verpflichtet, an den Sitzungen des Zentralkomitees teilzunehmen und aufgefordert, an den Sitzungen der Parteileitung teilzunehmen. Sie erhalten die Protokolle. Sie erstatten der Parteileitung und dem Zentralkomitee Bericht über ihre parlamentarische Tätigkeit und arbeiten mit der Parteileitung zusammen. Die Artikel 8 und 30 regeln ihren Beitrag an die Finanzen der Partei.

Presse

Art. 29
Die PdAS bemüht sich, Zeitungen in den drei Amtssprachen der Schweiz zu veröffentlichen. Jede Zeitung hat eine autonome Administration und organisiert ihre Redaktion selbst. Die Administration und Redaktion jeder Zeitung legt dem Zentralkomitee mindestens einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht vor. Die Parteileitung, die Redaktion und die Verlagsgenossenschaft jeder Zeitung treffen sich mindestens einmal jährlich, um sich auszutauschen und die Arbeit jeder Zeitung und der Zeitungen unter sich zu diskutieren.

Finanzen der Partei

Art. 30
Die Finanzmittel der PdAS stammen aus:

a) den ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen

b) den Abgaben aus den Entschädigungen und Taggeldern der Gewählten der Partei auf eidgenössischer Ebene

c) Sammlungen und Zuwendungen

Die Kantonalparteien bezahlen der nationalen Kasse jährlich für jedes ihrer Mitglieder den vom Parteitag festgesetzten ordentlichen Mitgliederbeitrag. Ausnahmsweise — zum Beispiel durch die Einführung einer Jugendkarte -– kann das Zentralkomitee einen Mitgliederbeitrag festlegen, der von dem durch den Parteitag festgelegten Beitrag abweicht.

Art. 31
Für die Verbindlichkeiten der Partei haftet ausschliesslich das Parteivermögen.

Auflösung der PdAS

Art. 32
Der Auflösung der PdAS müssen 3/4 der anwesenden Delegierten anlässlich eines Auflösungskongresses zustimmen. Zuvor hat eine speziell aus diesem Anlass einzuberufende nationale Konferenz stattzufinden.

Die vorliegenden Statuten wurden am XXIV. Parteitag, 6. und 7. November 2021 in Monthey angenommen.

Amanda Ioset und Alexander Eniline
Präsident/in der PdAS

Peter Dürsteler
Präsident der Kontrollkommission